I. Präambel
Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
II. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „ASKÖ Gmunden Segeln“ (kurz AGS).
- Er hat seinen Sitz in 4810 Gmunden, Traunsteinstraße 22, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich.
- Der Verein ist Zweigverein des Vereins ASKÖ Gmunden.
§ 2. Zweck des Vereines
Der Verein ist nicht auf Gewinn berechnet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder durch Förderung des Sports in umfassender Art.
§ 3. Verhältnis zum Hauptverein
- Die Mitglieder des Zweigvereins sind gleichzeitig auch Mitglieder des Hauptvereins, sofern der Vorstand des Hauptvereins nicht anderes beschließt.
- Der Zweigverein ist verpflichtet:
- das Statut des Hauptvereins zu beachten und das Statut des Zweigvereins anzupassen, wenn dies durch eine Änderung des Hauptvereinsstatuts erforderlich ist;
- zum Ende eines Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten dem Hauptverein eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer zu übermitteln;
- den Hauptverein über wichtige Ereignisse zu informieren;
- vor größeren Investitionen das Einvernehmen mit dem Hauptverein herzustellen.
- Die Rechnungsprüfer des Hauptvereins sind berechtigt, die Gebarung eines Zweigvereins nach eigenem Ermessen zu prüfen.
§ 4. Mittel zur Erreichung des Zweckes
- Als ideelle Mittel dienen:
- Ausübung, Pflege und Förderung des Sports, insbesondere Segeln und andere Wassersportarten.
- Allgemeine körperliche Ertüchtigung.
- Durchführung von Wettkämpfen und Sportfesten.
- Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte.
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Beiträge der Mitglieder,
- Geld- und Sachspenden,
- Subventionen und Sponsoring,
- Veranstaltungen und Vermietung von Sportanlagen.
- Die Mittel dürfen nur für statutgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 5. Sektionen
- Dem Vorstand obliegt die Bildung sowie Auflösung von Sektionen.
- Ein Vereinsmitglied kann mehreren Sektionen angehören und hat in jeder Sektionsversammlung eine Stimme.
- Die Organe einer Sektion sind die Sektionsversammlung und der Sektionsvorstand.
§ 6. Anti-Doping
- Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung der Anti-Dopingregelungen der World Sailing und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.
- Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen werden gemäß den Vorgaben der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission geahndet.
§ 7. Datenschutz
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz werden eingehalten. Die Vereinsmitglieder stimmen der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für vereinsinterne Zwecke zu.
III. Mitgliedschaft
§ 8. Arten der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
- Es gibt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
§ 9. Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Zweigvereins.
§ 10. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
§ 11. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
- Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Beiträge pünktlich zu zahlen.
IV. Vereinsorgane
§ 12. Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand,
- Sektionsversammlung,
- Rechnungsprüfer,
- Schiedsgericht.
§ 13. Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag oder Beschluss einberufen werden.
§ 14. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über:
- Rechenschaftsberichte,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
- Änderungen des Statuts,
- Auflösung des Vereins.
§ 15. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) den stimmberechtigten Mitgliedern:
- Obmann und seine Stellvertreter;
- Schriftführer und sein Stellvertreter;
- Finanzreferent und sein Stellvertreter;
b) den Mitgliedern mit beratender Stimme - Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Sportstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Bildung, Veranstaltungen, Frauen etc.)
- Sektionsleiter (Fachwarte) zur Koordination des Sportbetriebes einer bestimmten Sportart;
- ein Vertreter des Hauptvereins
- Beiräte.
Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.
(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte).
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag. Rundlaufbeschlüsse sind zulässig.
(6) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären und dem Vorstand des Hauptvereins mitzuteilen.
(7) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 16. Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstands haben den Zweigverein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane zu führen. Sie haben dabei auch das Statut des Hauptvereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Insbesondere obliegt es ihm:
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
b) die Zusammenarbeit mit den Organen des Hauptvereins zu pflegen, insbesondere diese über wichtige Angelegenheiten des Zweigvereins zu informieren;
c) für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
d) die von der Sektionsversammlung gewählten Sektionsleiter zu genehmigen;
e) Sektionsleiter bei groben Verstößen gegen dieses Statut oder Beschlüssen der Vereinsorgane zu entheben; bei Enthebung ist der Sektionsversammlung die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben;
f) über die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge hinaus Abgaben und Gebühren festzulegen;
g) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
h) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen; vor größeren Investitionen ist das Einvernehmen mit den Organen des Hauptvereins herzustellen;
i) dem Hauptverein die Ausgaben- und Einnahmenrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer zu übermitteln;
j) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
k) innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);
l) eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
m) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
n) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
o) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
p) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
q) die Delegierten zur Mitgliederversammlung des Hauptvereins zu bestimmen;
r) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
(4) Der Vorstand kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern, Sektionsvorständen oder Ausschüssen ganz oder unter bestimmten Bedingungen übertragen. Ein Widerruf ist durch Beschluss des Vorstandes möglich.
§ 17. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
(2) Der Obmann, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, führt in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Er ist auch berechtigt, an Sitzungen des Sportausschusses, der Sektionsorgane oder Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen oder ein Vorstandsmitglied zu entsenden.
(3) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt gemeinsam mit einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat das für Finanzen zuständige Mitglied des Vorstandes, der Finanzreferent, im Verhinderungsfall der Finanzreferent-Stellvertreter – mit zu unterfertigen.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(6) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Vorstand sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(7) Die Referenten, Sektionsleiter (Fachwarte) und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter.
§ 18. Sektionsversammlung
Jedes Mitglied einer Sektion hat in der Sektionsversammlung eine Stimme, diese ist vom Obmann oder dem Sektionsleiter nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl eines Sektionsvorstandes
b) Festsetzung einer Geschäftsordnung
c) Beschlussfassungen über ausschließlich sektionsinterne (sportliche) Angelegenheiten. Diese Beschlüsse bedürfen jedoch einer Genehmigung durch den Vorstand.
§ 19. Sektionsvorstand
Der Sektionsvorstand wird von der Sektionsversammlung gewählt und besteht aus
a) dem Sektionsleiter und seinem Stellvertreter
b) dem sportlichen Leiter (soferne diese Funktion nicht vom Sektionsleiter oder seinem Stellvertreter wahrgenommen wird)
c) höchstens 3 weiteren Mitgliedern
§ 20. Rechnungsprüfer
(1) Die drei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber auch nicht Vereinsmitglieder sein.
(2) Sie haben:
a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statuten-gemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
c) vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG);
e) im Falle der Auflösung des Vereines die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Abwicklers zu prüfen.
(3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
(5) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 12) mit der Maßgabe, dass eine Kooptierung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfers nur im Einvernehmen mit den übrigen Rechnungsprüfern erfolgen darf.
§ 21. Schiedsgericht
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen.
(2) Es setzt sich aus fünf ordentlichen und unbefangenen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.
V. Auflösung des Vereines
§ 22. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Eine derartige Mitgliederversammlung ist dem Hauptverein mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden kann.
(3) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem Hauptverein zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der Auflösung des Hauptvereins.
(4) Die Mitglieder sind bei der Abstimmung zu befragen, wie mit dem verbleibenden Vereinsvermögen zu verfahren ist, wobei die Mehrheit der Mitglieder entscheidet.
(5) Die Auflösung des Vereines wird erst nach behördlicher Genehmigung wirksam.
VI. Besondere Bestimmungen zur Mitgliedschaft beim Österreichischen Segelverband
§ 23. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Mitgliedschaft des ASKÖ Gmunden Segeln (AGS) beim Österreichischen Segelverband
(1) Der Verein ASKÖ Gmunden bzw. die AGS anerkennt die jeweilige Satzung des Österreichischen Segelverbands (OeSV) als verbindlich und verpflichtet sich, die von OeSV verhängten Strafen (Verweis, Sperre, Suspendierung und Ausschluss) zu beachten und zu vollziehen.
(2) Sämtliche Daten der Mitglieder der AGS werden im Sinne des § 4 Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000 BGBl I 1999/165 in der jeweils geltenden Fassung) verwendet und dabei auch übergeordneten Dachverbänden, so insbesondere dem Österreichischen Segelverband, übermittelt.