Vereinsstatuten

I. Präambel

Soweit in diesem Statut auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „ASKÖ Gmunden Segeln“ (kurz AGS).
  2. Er hat seinen Sitz in 4810 Gmunden, Traunsteinstraße 22 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich.
  3. Der Verein ist Zweigverein des Vereins ASKÖ Gmunden.

§ 2. Zweck des Vereines

Der Verein ist nicht auf Gewinn berechnet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Mitglieder durch Förderung des Segelsports/Wassersports.
Er bezweckt den Segelsport zu pflegen und zu fördern, seglerischen Nachwuchs heranzubilden und den Vereinsmitgliedern den Segel- und sonstigen Bootssport zu ermöglichen sowie die Pflege und Erhaltung maritimer Traditionen. Besonderer Wert wird auf rege Beteiligung am Clubleben, auf kameradschaftliches Verhalten der Mitglieder untereinander, insbesondere zwischen Jugend und Erwachsenen, gelegt, auf die Abhaltung von Segelregatten, um den Verein zu nationalem und internationalem Ansehen zu verhelfen sowie von gesellschaftlichen Veranstaltungen, um die Kommunikation der Mitglieder untereinander zu fördern.

§ 3. Verhältnis zum Hauptverein

  1. Die Mitglieder des Zweigvereins sind gleichzeitig auch Mitglieder des Hauptvereins, sofern der Vorstand des Hauptvereins nicht anderes beschließt.
  2. Der Zweigverein ist verpflichtet,
    1. das Statut des Hauptvereins zu beachten und das Statut des Zweigvereins an jenes anzupassen, wenn dies durch eine Änderung des Hauptvereinsstatuts erforderlich ist;
    2. zum Ende eines Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten dem Hauptverein eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer zu übermitteln;
    3. den Hauptverein über wichtige Ereignisse zu informieren;
    4. vor Inangriffnahme größerer Investitionen das Einvernehmen mit dem Hauptverein herzustellen.
  3. Die Rechnungsprüfer des Hauptvereins sind berechtigt, die Gebarung eines Zweigvereins nach eigenem Ermessen oder über Ersuchen des Vorstands des Zweigvereins oder des Hauptvereins zu prüfen. Die Mitglieder des Zweigvereinsvorstands haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

§ 4. Mittel zur Erreichung des Zweckes

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Ausübung, Pflege und Förderung des Segelsports und anderer Wassersportarten;
    2. Teilnahme der Mitglieder an Segelregatten, im Namen des AGS, sowohl im AGS als auch in anderen Segelvereinen, national und international;
    3. Beteiligung der Mitglieder bei der Organisation von Segelregatten im AGS;
    4. Beteiligung der Mitglieder an der Erhaltung der Vereins-Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, laufend und im Zuge von organisierten Arbeitseinsätzen oder eingerichteten Arbeitsteams;
    5. allgemeine körperliche Ertüchtigung;
    6. Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;
    7. Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte;
    8. Errichtung und Betrieb von Sportstätten und Sportheimen;
    9. Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung des Sports dienenden Medien;
    10. Erteilung von Unterricht, vereinsorientierte Aus- und Fortbildung sowie nautischer Ausbildung.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Beiträge der Mitglieder;
    2. Geld- und Sachspenden;
    3. Bausteinaktionen;
    4. Flohmärkte und Basare;
    5. Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Sportutensilien);
    6. Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
    7. Veranstaltungen;
    8. Werbung jeglicher Art (einschl. Bandenwerbung);
    9. Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
    10. Vermietung oder sonstige Überlassung von Sportanlagen oder Teilen davon;
    11. Entgelte für die Nutzung von Bootsanlegeplätzen;
    12. Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen;
    13. Zinserträge und Wertpapiere;
    14. Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.);
    15. Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen;
    16. Beteiligung an Unternehmen.
  3. Die Mittel des Zweigvereines dürfen nur für die statutgemäßen und für mildtätige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder Auflösung des Zweigvereines besteht für das Mitglied kein Anspruch auf einen Vermögensanteil.

§ 5. Anti-Doping

  1. Für den Verein ASKÖ Gmunden Segeln (AGS), dessen Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) gelten die Anti-Dopingregelungen der World Sailing (etwa laut Racing Rules of Sailing, Rule 5, und Regulation 21) sowie anderer einschlägiger internationaler Fachverbände und die Anti-Doping-Regelungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007) idgF.
    1. Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln der Organe, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) und die Anti-Doping-Regeln in der Wettfahrtordnung und der Disziplinarordnung des OeSV verbindlich.
    2. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen (insbesondere ADRV laut WADC) sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Österreichischen Segelverbandes die gemäß § 4a ADBG 2007 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen (internationalen) Sportfachverbandes gemäß § 15 ADBG.
    3. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) können bei der Unabhängigen Schiedskommission (USK; § 4b ADBG) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 ADBG zur Anwendung kommen.
    4. Internationale Sportlerinnen und Sportler (International-Level Athletes laut World Sailing Regulation 21 (Anti-Doping) unterliegen jedenfalls der Gerichtsbarkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) und dürfen jede nationale, österreichische Entscheidung sogleich und auch in jeder Phase eines nationalen, österreichischen Instanzenzuges beim Court of Arbitration for Sport (CAS) bekämpfen; möglicherweise sind Rechtsmittel gar exklusiv an den CAS (World Sailing Regulation 21.13) zu richten. Internationale Sportlerinnen/Sportler und der Österreichische Segelverband haben zusätzlich eine entsprechende Schiedsvereinbarung auf den CAS abzuschließen. World Sailing Regulation 21.8.3 ermöglicht es bei entsprechender Zustimmung, Fälle sogleich und unmittelbar an den CAS heranzutragen, also nicht nur die Unabhängige Schiedskommission, sondern auch die ÖADR zu umgehen.
  2. Der Verein ASKÖ Gmunden Segeln (AGS) hat insbesondere auch:
    1. seine Mitglieder, Mitarbeiter und Betreuungspersonen gemäß § 1a Z 3 ADBG 2007 (insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager) zu verpflichten,
      1. die sich aus den Anti-Dopingregelungen des OeSV ergebenden Pflichten und Verfahren – insbesondere jene des § 17a Abs 1 dieser Satzung – einzuhalten und anzuerkennen;
      2. die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen anzuerkennen;
    2. das Anrufungsrecht und die Entscheidungsbefugnisse der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission und/oder des Court of Arbitration for Sport (CAS) anzuerkennen;
    3. an Schwerpunktregatten oder Meisterschaften teilnehmende Mitglieder (oder diese Teilnahme ihrer Mitglieder duldende Vereine) auszuschließen, die die Verpflichtung gemäß lit (a) und/oder (b) trotz schriftlicher Aufforderung nicht eingehen und/oder – sofern erforderlich – die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.

§ 6. Datenschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Die Vereinsmitglieder stimmen für sich und für ihre jeweiligen Mitglieder der Erfassung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (DSG 2000 idgF) bzw. der jeweils gültigen Standard- und Musteranwendung für die Mitgliederverwaltung im Verein zu und erteilen ihre Zustimmung zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten zu vereinsinternen Zwecken, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
Die personenbezogenen Daten Name, Titel, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefon, Anschrift, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und E-Mailadresse der Vereinsmitglieder werden vom Verein zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und Beitragsvorschreibung verarbeitet und an den Fachverband „Österreichischen Segel-Verband – ZVR: 375279448“ im Sinne und unter Einhaltung der Satzung und der Durchführungsbestimmungen GEM § 29 ABS 2 des Österreichischen Segel-Verbandes weitergegeben.

III. Mitgliedschaft

§ 7. Arten der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Zweigvereins können natürliche oder juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Die Mitglieder des Zweigvereins sind gleichzeitig auch Mitglieder des Hauptvereins, sofern der Vorstand des Hauptvereins nichts anderes beschließt.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich mit allen Rechten und Pflichten an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern, ohne sich an der Vereinsarbeit zu beteiligen.
  4. Um den Zweigverein besonders verdienten Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden.

§ 8. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand des Zweigvereins. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 9. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand des Zweigvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen; erfolgt die Anzeige später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des Zweigvereins nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    1. grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
    2. unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;
    3. Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.
  4. Vor dem Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
  5. Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
  7. Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.

§ 10. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut und von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Zweigvereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 12 Abs. 5.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Haupt- und Zweigvereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck der Vereine schädigt. Sie haben die Statuten des Haupt- und Zweigvereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet.

IV. Vereinsorgane

§ 11. Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung,
    2. Vorstand,
    3. Rechnungsprüfer,
    4. Schiedsgericht.
  2. Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b – c beträgt drei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 12. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre statt und ist dem Hauptverein mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen,
    1. auf Beschluss des Vorstandes,
    2. auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
    3. auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG),
    4. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).
  3. Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
  5. Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
  6. Die Mitgliederversammlung ist bei statutgemäßer Einladung aller Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu bekannt gegebenen Tagesordnungspunkten sowie Anträgen nach Abs. 4 gefasst werden. Wahlvorschläge für die Vereinsorgane können auch unmittelbar bei der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
  7. Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  9. Der Hauptverein ist berechtigt, Vertreter zur Mitgliederversammlung des Zweigvereins mit beratender Stimme zu entsenden.

§ 13. Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
    2. Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode;
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    4. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand;
    5. Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts;
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
    7. Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 18 Abs. 6; § 5 Abs. 5 VerG);
    8. Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume;
    9. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  2. Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen.

§ 14. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. den stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. ) Obmann und sein Stellvertreter;
      2. ) Schriftführer und sein Stellvertreter;
      3. ) Finanzreferent und sein Stellvertreter;
      4. ) Oberbootsmann und sein Stellvertreter;
      5. ) Jugendwart und sein Stellvertreter;
    2. den Mitgliedern mit beratender Stimme
      1. ) Ehrenpräsident;
      2. ) Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Sportstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Bildung, Veranstaltungen, Frauen etc.);
      3. ) ein Vertreter des Hauptvereins;
      4. ) Beiräte.
        Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Funktionen ist zulässig.
  2. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte).
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder einer seiner Stellvertreter.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes (bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters) den Ausschlag. Rundlaufbeschlüsse sind zulässig.
  6. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist.
    Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären und dem Vorstand des Hauptvereins mitzuteilen.
  7. Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 15. Aufgaben des Vorstandes

  1. Die Mitglieder des Vorstands haben den Zweigverein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters unter Beachtung der gesetzlichen oder statutarischen Pflichten sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane zu führen. Sie haben dabei auch das Statut des Hauptvereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten.
  2. Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
  3. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
    Insbesondere obliegt es ihm,
    1. über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
    2. die Zusammenarbeit mit den Organen des Hauptvereins zu pflegen, insbesondere diese über wichtige Angelegenheiten des Zweigvereins zu informieren;
    3. für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
    4. über die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge hinaus Abgaben und Gebühren festzulegen;
    5. Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
    6. das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen; vor größeren Investitionen ist das Einvernehmen mit den Organen des Hauptvereins herzustellen;
    7. dem Hauptverein die Ausgaben- und Einnahmenrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfer zu übermitteln;
    8. das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
    9. innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);
    10. eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
    11. von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
    12. die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
    13. erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
    14. zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
    15. die Delegierten zur Mitgliederversammlung des Hauptvereins zu bestimmen;
    16. Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
  4. Der Vorstand kann einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder Ausschüssen ganz oder unter bestimmten Bedingungen übertragen. Ein Widerruf ist durch Beschluss des Vorstandes möglich.

§ 16. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
  2. Der Obmann, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter, führt in den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung den Vorsitz. Er ist auch berechtigt, an Sitzungen des Sportausschusses, der Sektionsorgane oder Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen oder ein Vorstandsmitglied zu entsenden.
  3. Dem Obmann, im Verhinderungsfalle einem seiner Stellvertreter, obliegt gemeinsam mit einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat das für Finanzen zuständige Mitglied des Vorstandes, der Finanzreferent, im Verhinderungsfall der Finanzreferent-Stellvertreter – mit zu unterfertigen.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
  6. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Vorstand sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
  7. Die Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
  8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der obgenannten Funktionäre deren Stellvertreter.
  9. Der Ehrenpräsident erfüllt repräsentative Aufgaben. Er führt bei der Mitgliederversammlung und bei anderen Veranstaltungen über Ersuchen des Vorstandes den Vorsitz und nimmt Ehrungen vor. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Obmann, ist dieser ebenfalls verhindert, durch den Obmann-Stellvertreter, danach durch den Kassier vertreten. Der Ehrenpräsident wird von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 17. Rechnungsprüfer

  1. Die drei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber auch nicht Vereinsmitglieder sein.
  2. Sie haben
    1. die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
    2. Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
    3. vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 10 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
    4. auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG);
    5. im Falle der Auflösung des Vereines die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Abwicklers zu prüfen.
  3. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Die Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein und sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
  5. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 12) mit der Maßgabe, dass eine Kooptierung eines von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfers nur im Einvernehmen mit den übrigen Rechnungsprüfern erfolgen darf.

§ 18. Schiedsgericht

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen.
  2. Es setzt sich aus fünf ordentlichen und unbefangenen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
  4. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
  5. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.

V. Auflösung des Vereines

§ 19. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Eine derartige Mitgliederversammlung ist dem Hauptverein mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Mitgliederversammlung entsenden kann.
  3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert dem Hauptverein zu übertragen, der es für ähnlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG).

VI. Besondere Bestimmungen zur Mitgliedschaft beim Österreichischen Segelverband

§ 20. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Mitgliedschaft des ASKÖ Gmunden Segeln (AGS) beim Österreichischen Segelverband

  1. Der Verein ASKÖ Gmunden bzw. die AGS anerkennt die jeweilige Satzung des OeSV als verbindlich und verpflichtet sich, die von OeSV verhängten Strafen (Verweis, Sperre, Suspendierung und Ausschluss) zu beachten und zu vollziehen.
  2. Sämtliche Daten der Mitglieder der AGS werden im Sinne des § 4 Z 8 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000 BGBl I 1999/165 in der jeweils geltenden Fassung) verwendet und dabei auch übergeordneten Dachverbänden, so insbesondere dem österreichischen Segelverband übermittelt.